Oberlandesgericht Köln, 2024-05-21, 15 W 34/24

15 W 34/24Supreme CourtMay 21, 2024

Full text

Oberlandesgericht Köln — 15 W 34/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-21

Aktenzeichen: 15 W 34/24

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0521.15W34.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin werden der Beschluss des Landgerichts Köln vom 30. April 2024 - 28 O 72/24 - und der Nichtabhilfebeschluss vom 6. Mai 2024 - 28 O 72/24 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an einem Mitglied der Geschäftsführung),

verpflichtet, es zu unterlassen,

in Bezug auf die Verfügungsklägerin folgende Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen (zu unterlassende Passage unterstrichen):

a)

„„Zitat wurde entfernt““;

„„Zitat wurde entfernt““;

wenn dies geschieht wie in dem nachstehend eingeblendeten Artikel, abrufbar unter dem Link https://...,

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

b)

„„Zitat wurde entfernt“;

wenn dies geschieht wie in dem nachstehend eingeblendeten Artikel, abrufbar unter dem Link https://...,

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

c)

„„Zitat wurde entfernt““;

„„Zitat wurde entfernt“;

wenn dies geschieht wie in dem nachstehend eingeblendeten Artikel, abrufbar unter dem Link https://...,

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Verfügungsklägerin zu 1/6 und die Verfügungsbeklagte zu 5/6.

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