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19 U 76/23•Oberlandesgericht Köln, 2024-05-06, 19 U 76/23
Entscheidungsdatum: 2024-05-06
Aktenzeichen: 19 U 76/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0506.19U76.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Das Versäumnisurteil des Senats vom 02.02.2024 (Az. 19 U 76/23) bleibt insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte in Abänderung des am 08.05.2023 verkündeten Urteils der 25. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln (Az. 25 O 106/22) verurteilt worden ist, an den Kläger 118.557,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2022 zu zahlen,
sowie, den Kläger von den Kosten der vorprozessualen Tätigkeit des Rechtsanwalts E. U. in Höhe von 2.729,50 EUR freizustellen.
Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger Zinsen aus dem Betrag von 118.557,46 € in in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 21.10.2020 bis zum 15.04.2022 zu zahlen.
Im Übrigen werden das Versäumnisurteil aufgehoben, die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur nach Maßgabe vorstehender Anordnungen fortgesetzt werden.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 118.837,46 € festgesetzt.
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