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25 U 25/23•Oberlandesgericht Köln, 2024-03-06, 25 U 25/23
Entscheidungsdatum: 2024-03-06
Aktenzeichen: 25 U 25/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0306.25U25.23.00
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.05.2023 (18 O 182/21) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, auf die in diesem Beschluss enthaltenen Hinweise bis zum 28.03.2024 Stellung zu nehmen. Auf die kostensparende Möglichkeit der Berufungsrücknahme wird hingewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 35.020,06 € festgesetzt.
Gr ünde:
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die statthafte und zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung offensichtlich unbegründet ist.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Absatz 1 ZPO).
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
II.
Das Landgericht hat die Klage verfahrensfehlerfrei und in der Sache zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dem Beklagten obliege der Beweis, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Brandes keinen Mangel gehabt habe.
Ihr Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.10.2016 - VIII ZR 103/15 -) und des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 04.06.2015 - C-497/13 -) zur Auslegung des § 477 BGB verfängt nicht.
Gemäß § 477 Abs. 1 S. 1 BGB wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 BGB oder § 475b BGB abweichender Zustand der Ware zeigt, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.
Sowohl aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs als auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass die den Käufer einer Sache begünstigende Vermutung des § 477 BGB nur dann greift, wenn die Sache mit einem Mangel behaftet bzw. vertragswidrig ist. Das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit hat mithin der Käufer der Sache zu beweisen (vgl. S. Lorenz in: Münchener Kommentar, BGB Lorenz, 8. Aufl. 2019, § 477 Rn. 26; Faust in: BeckOK, BGB, 68. Ed. 01.11.2023, § 477 Rn. 5; Ball in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 477 BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 12).
Der Europäische Gerichtshof fasst die Tatsachen, die der Verbraucher beweisen muss, in der von der Klägerin zitierten Entscheidung so zusammen:
„Erstens muss der Verbraucher vortragen und den Beweis erbringen, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist, da es z. B. nicht die im Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften aufweist oder sich nicht für den Gebrauch eignet, der von einem derartigen Gut gewöhnlich erwartet wird. Der Verbraucher muss nur das Vorliegen der Vertragswidrigkeit beweisen. Er muss weder den Grund für die Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist.
Zweitens muss der Verbraucher beweisen, dass die in Rede stehende Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, also sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat.“
(EuGH, aaO, Rz. 70f.)
Der Bundesgerichtshof legt § 477 BGB richtlinienkonform dahingehend aus, dass der Käufer einer Sache zu beweisen habe, „dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat“ (BGH, aaO, Leitsatz 1).
Nach dieser Maßgabe hat das Landgericht zu Recht entschieden, dass der Klägerin der Nachweis nicht gelungen ist, dass das Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers bei Gefahrübergang mit einem Mangel behaftet war. Dabei hat es das aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14.02.2022 eingeholte Sachverständigengutachten fehlerfrei gewürdigt, das infolge der vorangegangenen Verwertung des Fahrzeugs lediglich allgemeine Ausführungen zu Brandursachen bei Fahrzeugen machen konnte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt es nicht auf der Hand, dass ein Fahrzeug, in dessen Motorraum ein Brand entsteht, mangelhaft ist. Auch kann eine Brandstiftung nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil das Fahrzeug an einem Vormittag auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in einem Touristenort abgestellt war. Da die Klägerin zu beweisen hatte, dass der Brand auf einen Sachmangel zurückzuführen war, oblag nicht dem Beklagten der Nachweis, dass der Brand seine Ursache in einem Tierbiss hatte.
Der Senat stimmt der Klägerin darin zu, dass ihre Behauptung, es habe hinsichtlich des Fahrzeugs eine Rückrufaktion wegen Brandgefahr gegeben, nicht erheblich ist. Allein die Tatsache, dass ein solcher Rückruf existiert hätte, würde keine Vermutung dafür begründen, dass sich in dem Brand die Ursache eines solchen Rückrufs realisiert hätte.
III.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.03.2024. Der Senat regt an, dass die Klägerin die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurücknimmt.
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