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9 U 23/23•Oberlandesgericht Köln, 2023-11-28, 9 U 23/23
Entscheidungsdatum: 2023-11-28
Aktenzeichen: 9 U 23/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:1128.9U23.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Auf die Berufungen beider Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers sowie unter Berücksichtigung der Klageänderung und -erweiterung sowie der übereinstimmenden Erledigungserklärung wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.12.2022 (Az. 20 O 758/21) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) im Tarif Z. die Erhöhung zum 01.04.2017 um 69,62 € monatlich,
b) im Tarif FG. IA. die Erhöhung zum 01.04.2017 um 0,27 € monatlich.
a) im Tarif Z. die Erhöhung zum 01.04.2017 um 69,62 € in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.03.2020,
b) im Tarif FG. IA. die Erhöhung zum 01.04.2017 um 0,27 € in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 28.02.2021.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 212,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2023 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 21.08.2023 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 2) aufgeführten Beitragserhöhungen in den dort genannten Zeiträumen gezahlt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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