Oberlandesgericht Köln, 2023-03-17, 2 Ws 63/23

2 Ws 63/23Supreme CourtMar 17, 2023

Full text

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 63/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-17

Aktenzeichen: 2 Ws 63/23

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0317.2WS63.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

  • I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

  • II. Die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28.03.2022, Az. 9 KLs 562 Js 116554/21, wird zur Bewährung ausgesetzt.

    1. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.
    1. Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt, dessen namentliche Benennung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vorbehalten bleibt.
    1. Dem Verurteilten wird die Weisung erteilt, unverzüglich festen Wohnsitz zu nehmen und diesen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zu dem Aktenzeichen 55 StVK 525/22 anzuzeigen und diese sowie den noch zu benennenden Bewährungshelfer über jeden Wohnsitzwechsel während der Bewährungszeit unverzüglich zu unterrichten.
  • III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

  • IV. Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung (§§ 454 Abs. 4 S. 2, 268a Abs. 3 StPO) wird der Leiterin der Justizvollzugsanstalt B. übertragen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.