Oberlandesgericht Köln, 2023-02-10, 20 U 189/22

20 U 189/22Supreme CourtFeb 10, 2023

Full text

Oberlandesgericht Köln — 20 U 189/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-10

Aktenzeichen: 20 U 189/22

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0210.20U189.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: VVG 203

Tenor

Auf die Berufung des Klägers gegen das am 27.04.2022 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 U 71/21 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragserhöhungen in dem zwischen den Parteien in dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsverhältnis zur Versicherungsnummer N01 unwirksam waren:

a) im Tarif G. N02 zum 01.01.2018,

b) im Tarif L. N03 zum 01.01.2017,

c) im Tarif G. N02 zum 01.01.2017,

d) im Tarif G. N02 zum 01.01.2015,

e) im Tarif G. N02 zum 01.01.2013,

f) im Tarif G. N05 zum 01.01.2013,

g) im Tarif L. N03 zum 01.01.2012 und

h) im Tarif I. N04 zum 01.01.2012.

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.402,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2021 zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Auslagen in Höhe von 326,31 € freizustellen.
    1. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19 % zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen dem Kläger zu 87 % und der Beklagten zu 13 % zur Last.

Dieses – und soweit nicht abgeändert – das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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