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6 U 57/22•Oberlandesgericht Köln, 2022-11-18, 6 U 57/22
Entscheidungsdatum: 2022-11-18
Aktenzeichen: 6 U 57/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:1118.6U57.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: BGB §307; 812 Abs. 1 S.1, 1.Alt.; UrhWahrnG §7 S. 1; VGG §27 Abs. 1
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2022 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 252/19 - wird zurückgewiesen. Klarstellend wird in Abänderung des Tenors der angefochtenen Entscheidung zu Ziff. 2.a) festgestellt, dass sich die Widerklage auch insoweit erledigt hat, d.h. in Höhe von 3.631,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.05.2020 sowie aus 4.545,80 € für die Zeit seit dem 19.05.2020 bis zum 28.02.2021.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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