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6 U 47/20•Oberlandesgericht Köln, 2022-06-03, 6 U 47/20
Entscheidungsdatum: 2022-06-03
Aktenzeichen: 6 U 47/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0603.6U47.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: § 5 Abs. 1 S. 1 UWG
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
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Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte 70%, die Klägerin 30%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsansprüche aus Ziff. 1 a) bis c) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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