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20 U 149/21•Oberlandesgericht Köln, 2022-05-06, 20 U 149/21
Entscheidungsdatum: 2022-05-06
Aktenzeichen: 20 U 149/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0506.20U149.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 14. Juli 2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 41 O 25/20 – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juli 2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 41 O 25/20 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
a) unwirksam folgende Neufestsetzungen der monatlichen Prämien sind:
aa) im Tarif Y. die Erhöhung zum 1. Januar 2015 um 35,00 € in der Zeit bis zum 1. Januar 2018,
bb) im Tarif L. die Erhöhung zum 1. Januar 2015 um 0,88 €,
cc) im Tarif L. die Erhöhung zum 1. Januar 2019 um 0,09 €, und
b) unwirksam folgende Neufestsetzungen der monatlichen Prämien waren:
aa) im Tarif Q. die Erhöhung zum 1. Januar 2011 um 1,94 €,
bb) im Tarif Y. die Erhöhung zum 1. Januar 2012 um 60,00 €,
cc) im Tarif Q. die Erhöhung zum 1. Januar 2012 um 2,60 €,
dd) im Tarif Y. die Erhöhung zum 1. Januar 2013 um 11,18 €,
ee) im Tarif Q. die Erhöhung zum 1. Januar 2013 um 2,62 €,
ff) im Tarif Q. die Erhöhung zum 1. Januar 2014 um 2,01 €,
gg) im Tarif Q. die Senkung zum 1. Januar 2016 um 0,27 €,
hh) im Tarif Q. die Senkung zum 1. Januar 2017 um 1,77 €,
ii) im Tarif U. die Senkung zum 1. Januar 2017 um 0,75 €,
jj) im Tarif Y. die Erhöhung zum 1. Januar 2018 um 4,89 €,
kk) im Tarif Q. die Erhöhung zum 1. Januar 2018 um 0,59 €,
und die Klägerin insoweit nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.334,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Beitrag von 4.289,54 € seit dem 20. Januar 2021 und aus weiteren 44,99 € seit dem 23. Oktober 2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie gezogen hat
a) bis zum 19. Januar 2021 aus den auf die unter Ziffer 1. a) aa) aufgeführten Beitragserhöhungen in der Zeit ab dem 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2018 gezahlten Prämienanteilen,
b) bis zum 20. Januar 2021 aus den auf die unter Ziffer 1. a) cc) aufgeführte Beitragserhöhung ab dem 1. Januar 2019 gezahlten Prämienanteilen, und
c) – aus den vorstehend nicht genannten Beitragserhöhungen –
aa) bis zum 20. Januar 2021 aus in der Zeit ab dem 1. Januar 2017 bis zum 23. Oktober 2020 gezahlten Prämienanteilen sowie
bb) bis zum 22. Oktober 2021 aus in der Zeit ab dem 23. Oktober 2020 bis zum 19. Oktober 2021 gezahlten Prämienanteilen.
Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 58 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Voll- streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen, soweit die Anschlussberufung zurückgewiesen worden ist.
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