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6 U 84/21•Oberlandesgericht Köln, 2022-02-11, 6 U 84/21
Entscheidungsdatum: 2022-02-11
Aktenzeichen: 6 U 84/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0211.6U84.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
Normen: § 524 ZPO; Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO; § 8 Abs. 2 UWG
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.05.2021 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 62/20 – wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 20.05.2021 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 62/20 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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