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13 U 123/21•Oberlandesgericht Köln, 2022-02-02, 13 U 123/21
Entscheidungsdatum: 2022-02-02
Aktenzeichen: 13 U 123/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0202.13U123.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. 7. 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 8 O 239/20 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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