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19 U 131/21•Oberlandesgericht Köln, 2022-01-31, 19 U 131/21
Entscheidungsdatum: 2022-01-31
Aktenzeichen: 19 U 131/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0131.19U131.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 09.06.2021 (1 O 86/19) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Berufungsstreitwert wird auf 66.054,31 € festgesetzt.
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