Oberlandesgericht Köln, 2022-01-14, 7 VA 20/21

7 VA 20/21Supreme CourtJan 14, 2022

Regest

Die Partei eines Zivilverfahrens hat nach Abschluss des Rechtsstreits einen Anspruch auf Akteneinsicht und Zurverfügungstellung von Kopien unter den Voraussetzungen des § 299 ZPO; weiterführende Rechte kann sie aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht herleiten.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 7 VA 20/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-14

Aktenzeichen: 7 VA 20/21

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0114.7VA20.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: ZPO § 299; DSGVO Art. 15

Leitsätze

Die Partei eines Zivilverfahrens hat nach Abschluss des Rechtsstreits einen Anspruch auf Akteneinsicht und Zurverfügungstellung von Kopien unter den Voraussetzungen des § 299 ZPO; weiterführende Rechte kann sie aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht herleiten.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.11.2021 (1552-4 Sbd. 5), durch den dieser die kostenlose Übersendung einer Kopie der Verfahrensakte 113 C 108/18 abgelehnt hat, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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