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9 U 148/21•Oberlandesgericht Köln, 2021-12-07, 9 U 148/21
Entscheidungsdatum: 2021-12-07
Aktenzeichen: 9 U 148/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:1207.9U148.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.06.2021 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts - 20 O 33/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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