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16 U 13/20•Oberlandesgericht Köln, 2021-10-14, 16 U 13/20
Entscheidungsdatum: 2021-10-14
Aktenzeichen: 16 U 13/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:1014.16U13.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.12.2019 – 2 O 246/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen der Kläger zu 1. zu 3 %, die Klägerin zu 2. zu 42 %, die Klägerin zu 3. zu 2 %, der Kläger zu 4. zu 2%, der Kläger zu 5. zu 47 %, die Klägerin zu 6. zu 1 % und die Klägerin zu 7. zu 3 %.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 125.000.000 € festgesetzt.
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