Oberlandesgericht Köln, 2021-06-30, 22 U 98/19

22 U 98/19Supreme CourtJun 30, 2021

Regest

1. Die Behauptung einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ist unbeachtlich, wenn das KBA weder für das jeweilige Fahrzeug noch für andere mit dem gleichen Motortyp ausgestatte Fahrzeuge wegen der behaupteten Prüfstandserkennungen einen Rückruf angeordnet hat, und der klagende Fahrzeugkäufer auch keine sonstigen greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschalteinrichtungen in seinem Fahrzeug vorgetragen hat. 2. Weder die Überschreitung des für den NEFZ vorgegebenen Stickoxid- Grenzwerts im Realbetrieb auf der Straße noch ein im Rahmen einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme angebotenes Software-Update zur Verbesserung der Stickoxid-Emissionen lassen auf das Vorhandensein einer auf den Prüfstand abgestimmten Manipulationssoftware schließen. 3. Bei einem grundsätzlich auch außerhalb der Umgebungstemperaturen auf dem Prüfstand arbeitenden Thermofenster kommt der Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB nur in Betracht, wenn der klagende Fahrzeugkäufer Anhaltspunkte dafür darlegt, dass der Motorhersteller bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein gehandelt hat, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hat.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 22 U 98/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-30

Aktenzeichen: 22 U 98/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0630.22U98.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 443, 823 Abs. 2, 826, 831; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; StGB § 263; EG-FGV §§ 6 Abs. 1,; Abs. 3, 27 Abs. 1, 37 Abs. 1; VO 715/2007/EG Art. 5

Leitsätze

    1. Die Behauptung einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ist unbeachtlich, wenn das KBA weder für das jeweilige Fahrzeug noch für andere mit dem gleichen Motortyp ausgestatte Fahrzeuge wegen der behaupteten Prüfstandserkennungen einen Rückruf angeordnet hat, und der klagende Fahrzeugkäufer auch keine sonstigen greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschalteinrichtungen in seinem Fahrzeug vorgetragen hat.
    1. Weder die Überschreitung des für den NEFZ vorgegebenen Stickoxid- Grenzwerts im Realbetrieb auf der Straße noch ein im Rahmen einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme angebotenes Software-Update zur Verbesserung der Stickoxid-Emissionen lassen auf das Vorhandensein einer auf den Prüfstand abgestimmten Manipulationssoftware schließen.
    1. Bei einem grundsätzlich auch außerhalb der Umgebungstemperaturen auf dem Prüfstand arbeitenden Thermofenster kommt der Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB nur in Betracht, wenn der klagende Fahrzeugkäufer Anhaltspunkte dafür darlegt, dass der Motorhersteller bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein gehandelt hat, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Köln vom 13.03.2019, 26 O 167/18, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird bis zum 23.02.2021 auf bis 35.000,00 € und ab dann auf bis 30.000,00 € festgesetzt.

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