Oberlandesgericht Köln, 2021-06-23, 16 U 10/19

16 U 10/19Supreme CourtJun 23, 2021

Full text

Oberlandesgericht Köln — 16 U 10/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-23

Aktenzeichen: 16 U 10/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0623.16U10.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.12.2018 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 86 O 17/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 813.662,76 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2012 aus einem Zahlbetrag von 808.220,06 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten, die Berufung und die Anschlussberufung der Klägerin sowie die selbständigen Berufungen der Streithelferinnen zu 1., 2. und 5. werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt aufgeteilt:

Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Klägerin 87% und die Beklagte 13%. Der Beklagten werden weiterhin 13% der durch die Nebenintervention der Streithelferinnen zu 1., 2., 3. und 6. verursachten Kosten auferlegt; im Übrigen haben die Streithelferinnen die jeweils durch ihre Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits in 2. Instanz werden der Klägerin zu 62%, der Beklagten zu 13%, der Streithelferin zu 1. zu 9%, der Streithelferin zu 2. zu 9% und der Streithelferin zu 5. zu 7% auferlegt. Die Klägerin hat die durch die Nebenintervention der Streithelferin zu 7. verursachten Kosten in voller Höhe und die Beklagte die durch die Nebenintervention der Streithelferinnen zu 1., 2., 3. und 6. verursachten Kosten in Höhe von 13% zu tragen; im Übrigen werden den Streithelferinnen die jeweils durch ihre Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 7.647.285,03 € festgesetzt. Der Streitwert für die Berufung der Klägerin beträgt 1.698.136 €, für die Berufung der Beklagten 3.057.399,83 € und für die Anschlussberufung der Klägerin 807.292,59 €. Die Nebeninterventions-Streitwerte belaufen sich

  • für die Streithelferinnen zu 1. und 2. auf 7.647.285,03 €,
  • für die Streithelferinnen zu 3. und 6. auf 4.913.415,88 €,
  • für die Streithelferin zu 4. auf 3.025.055,07 €,
  • für die Streithelferin und 5. auf 4.187.620,67 € und
  • für die Streithelferin zu 7. auf 2.196.051,96 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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