projects
9 U 30/21•Oberlandesgericht Köln, 2021-06-07, 9 U 30/21
Entscheidungsdatum: 2021-06-07
Aktenzeichen: 9 U 30/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0607.9U30.21.00
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 15.01.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 87 O 56/20 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
G r ü n d e
I.
Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Die Klägerin betreibt einen gastronomischen Betrieb in der Kölner Innenstadt. Am 10.09.2019 beantragte sie bei der Beklagten den Abschluss einer sog. „F.“ Versicherung, die neben diversen Bereichen der Sach- und Haftpflichtversicherung auch eine Betriebsschließungsversicherung beinhaltete („BetriebsschließungPlus“). In diesem Antrag wurde unter der Position 7 („Plus-Bausteine“) auf das Bedingungswerk der „Klausel B03001“ hingewiesen (Anlage BLD BE 1, Bl. 170 GA). Als Versicherungssumme wurde ein Betrag von 50.000,00 € und eine Haftzeit von 12 Monaten vereinbart. Mit Unterschrift vom 10.09.2019 bestätigte die Klägerin u.a. die Aushändigung der „Kundeninformation F. (Heft-Nr. 08.2019)“ (Anlage BLD BE 1, Bl. 182 GA). Diese enthält unter anderem die Klausel B03001 - BetriebsschließungPlus (S. 77 ff. der Kundeninformation, Anlage BLD 9, Bl. 169 Anlagenband I).
Am 26.02.2020 wurde der Versicherungsvertrag „F.“ bzgl. der Deckungshöhe der summarischen Bereichssumme in den verschiedenen Gefahrengruppen der Sachversicherung modifiziert (Heraufsetzung der Versicherungssumme von 1,5 Millionen € auf insgesamt 3 Millionen €, vgl. Bl. 169, 170 GA, Anlage BLD 1, Bl. 9, 15 Anlagenband I ); die Versicherungssumme der Betriebsschließungsversicherung blieb unverändert bei 50.000,00 €. Eine Änderung des inhaltlichen Deckungsumfangs der Betriebsschließungsversicherung erfolgte gleichfalls nicht. Mit zwei Unterschriften in den Feldern “Unterschrift Antragsteller/-in/Versicherungsnehmer/-in” und “Unterschrift gesetzliche/-r Vertreter” wurde erneut die Aushändigung der Kundeninformation F. (Heft Nr.08.2019) bestätigt (Anlage BLD 8, Bl. 86 Anlagenband I). Die Klägerin erhielt von der Beklagten einen Versicherungsschein vom 27.02.2020, wonach der 26.02.2020 als Versicherungsbeginn und der 10.09.2022 als Versicherungsablauf gilt. In dem Versicherungsschein wird auf Blatt 7 unter Position 07 ausdrücklich die „BetriebsschließungsPlus (Klausel B03001)” genannt und mit folgendem Text erläutert (Anlage BLD 1, Bl. 21 Anlagenband I):
„Ertragsausfallschäden infolge hoheitlichen Eingriffs nach dem Infektionsschutzgesetz, einschließlich Schäden an Waren und Aufwendungen für Desinfektion; Haftzeit: 12 Monate. ”
Dabei werden eine Versicherungssumme von 50.000,00 € und ein Jahresbeitrag von 175,00 € festgehalten. Auf Blatt 16 des Versicherungsscheins (Anlage BLD 1, Bl. 39 Anlagenband I) erfolgt der Hinweis:
„Vertragsbestandteile sind: Antrag, Vertragsinformationen, Allgemeine Bedingungen der I. für die Schadenversicherung - Fassung Mai 2015 (ABS/PR 05.2015), Sicherheitsvorschriften für Betriebe des Gaststättengewerbes.”
In der Klausel „B03001 BetriebsschließungPlus“ der Versicherungsbedingungen (Anlage BLD 2, Bl. 42 ff. Anlagenband I) heißt es unter anderem:
„1. Versicherungsumfang
1.1. Sofern sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, leistet der Versicherer in Ergänzung von Teil B und Teil C ABS/PR Entschädigung gemäß Ziffer 4 bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze und soweit die Schäden nicht durch die Gefahrengruppen oder Gefahren nach Teil B Ziffer 3.1 bis 3.17 bzw. Teil C ABS/PR versichert sind, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) beim Auftreten von Krankheiten oder Krankheitserregern gemäß Nr. 2
a) den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
b) die Desinfektion …
2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten:
a) Krankheiten
( Anmerkung des Senats: Es folgt eine Aufzählung von zahlreichen Krankheiten, zu denen COVID-19 nicht gehört.)
b) Krankheitserreger
( Anmerkung des Senats: Es folgt eine Aufzählung von zahlreichen Krankheitserregern, zu denen SARS-CoV-2 nicht gehört.)
3. Ausschlüsse
3.1 Der Versicherer haftet nicht für Schäden,
…
e) bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.
4. Umfang der Entschädigung
4.1
Der Versicherer leistet Entschädigung für den Unterbrechungsschaden. Unterbrechungsschaden ist der entgehende Gewinn und der Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb.
4.4.
Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der während der Dauer der vereinbarten Haftzeit anfällt, längstens für die Zeit von 12 Monaten.”
Aufgrund einer Allgemeinverfügung der Stadt Köln anlässlich der Corona-Pandemie musste die Klägerin im März 2020 ihren Betrieb für mehrere Wochen schließen. Nachdem die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche aufgrund der Betriebsschließung geltend machte, lehnte die Beklagte die Deckung der Schäden am 28.04.2020 ab.
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der Versicherungsantrag vom 26.02.2020 sei weder von ihrem Geschäftsführer noch einem Mitarbeiter unterschrieben worden. Sie habe keine Kenntnis von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten gehabt.
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass nach den Versicherungsbedingungen nur Deckung gewährt werde, wenn eine der in den Bedingungen abschließend genannten Krankheiten oder Krankheitserreger Grund für die Betriebsschließung sei.
Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Betrages von 50.000,00 € gerichtete Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe ein Entschädigungsanspruch wegen der Corona-bedingten Betriebsschließung nach Ziffer 1 der Klausel B03001, § 1 S. 1 VVG nicht zu. Sowohl der Versicherungsschein als auch der Antrag auf Abschluss der Versicherung enthielten einen deutlichen Verweis auf die Versicherungsbedingungen. Sollte die Klägerin bei Abschluss des Vertrages einen Vertreter eingeschaltet haben, so müsse sie sich dessen Kenntnis nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Der nicht übernommene Versicherungsschutz hinsichtlich COVID-19/SARS-CoV-2 ergebe sich aus der abschließenden Auflistung in den Versicherungsbedingungen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut „nur“, der sich nur als abschließende Auflistung verstehen ließe. Mangels Verweises auf § 6 und § 7 IfSG sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch klar erkennbar, dass nicht die weiteren dort genannten Krankheiten von Bedeutung seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und der Anträge der Parteien wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Mit der Berufung hält die Klägerin an ihrem erstinstanzlichen Begehren fest. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt sie an, ihr seien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht ausgehändigt worden. Selbst wenn ihr das Klauselheft übermittelt worden wäre, seien die Klauseln nicht Vertragsbestandteil geworden. Hierzu sei ein ausdrücklicher Hinweis im Versicherungsschein auf die Versicherungsbedingungen nötig gewesen, um die Klauseln in den Vertrag einzubeziehen. Der Klammerverweis auf die Versicherungsbedingungen genüge nicht. Auch liege ein Verstoß gegen § 305 c Abs. 1 BGB vor, da ein Versicherungsnehmer nicht damit rechnen müsse, dass die im Versicherungsschein übermittelte Deckungszusage in einem Klauselheft wieder eingeschränkt werde.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 15.01.2021 - 87 O 56/20 -
die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.531,90 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag darauf hin, dass mangels Tatbestandsberichtigungsantrags seitens der Klägerin die Aushändigung der Vertragsklauseln feststehe. Selbst wenn die Vertragsbedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen seien, gälten die üblichen Vertragsbedingungen und dies seien die hier streitgegenständlichen Klauseln. Die COVID-19-Krankheit und der SARS-CoV-2 Erreger seien nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. Es handele sich bei der Klausel B03001 Ziffer 2 um eine abschließende Auflistung.
II.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
Das angefochtene Urteil hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz von Ertragsausfallschäden in Höhe von 50.000,00 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag gemäß § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit Ziffern 1 und 2 der Klausel B03001 zu Recht verneint. Ein Versicherungsfall i.S.v. Ziffer 1 und 2 der Klausel B03001 liegt nicht vor; bei dem Krankheitserreger SARS-CoV-2 und der Erkrankung COVID-19 handelt es sich nicht um eine/n meldepflichtige(n) Krankheit/Krankheitserreger nach Ziffer 2 der Klausel B03001.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass ihr das 300-seitige Bedingungswerk nicht ausgehändigt worden sei. Das Landgericht hat hierzu als unstreitig festgestellt, dass mit den Unterschriften am 26.02.2020 in den Feldern “Unterschrift Antragsteller/-in/Versicherungsnehmer/-in” und “Unterschrift gesetzliche/-r Vertreter” bestätigt worden sei, dass die Kundeninformation F. (Heft Nr.08/2019) ausgehändigt worden sei (Anlagen BLD 8, BLD 9). Bei dieser Feststellung des Landgerichts handelt es sich um eine Tatbestandsangabe, deren Unrichtigkeit grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht werden kann (BGH NJW 1993, 1851 [1852]; BGH NJW 1994, 517 [519]; BGH NJW 2001, 448 449; BGH NJW 2009, 850 852), das hier jedoch nicht durchgeführt worden ist. Wird im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ein Tatsachenvortrag der Parteien als unstreitig bezeichnet, so hat das Berufungsgericht davon auszugehen, dass das entsprechende Vorbringen in erster Instanz nicht bestritten wurde.
Unabhängig hiervon ist der Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt widersprüchlich. Die Klägerin hatte von den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen bereits seit 2019 Kenntnis, nachdem sie am 10.09.2019 den ursprünglichen Antrag auf Abschluss des entsprechenden Versicherungsvertrages bei der Beklagten unterzeichnet und hierbei u.a. ausdrücklich bestätigt hat, die Kundeninformation „F. (Heft Nr. 08.2019)“ erhalten zu haben (vgl. Anlage BLD BE 1, Bl. 182 GA). Die Echtheit dieser Unterschrift aus 2019 wird weder in erster noch in zweiter Instanz von der Klägerin in Zweifel gezogen. Im Rahmen der Vertragsänderung vom 26.02.2020 galten diese Bedingungen fort. Der Versicherungsvertrag wurde am 26.02.2020 nur hinsichtlich der Deckungshöhe der summarischen Bereichssumme (Heraufsetzung der Versicherungssumme von 1,5 Millionen € auf insgesamt 3 Millionen €, vgl. Bl. 169, 170 GA, Anlage BLD 1, Bl. 9, 15 Anlagenband I ), nicht jedoch hinsichtlich des Inhalts der Betriebsschließungsversicherung geändert.
Ohnehin bleibt nach dem Vortrag der Klägerin offen, auf welchen Vertragsinhalt sie ihren vertraglichen Deckungsanspruch stützt, wenn die anspruchsbegründende Klausel zum Versicherungsumfang in Ziffer 1.1 der Klausel B03001 schon gar nicht Vertragsinhalt geworden ist. Eine schlüssige Darlegung zu einem - alternativen - Anspruchsgrund fehlt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH NJW-RR 2015, 984 985; BGH NJW-RR 2015, 927; BGH NJW 2015, 703; BGH NJW 2017, 388 389; BGH r + s 2020, 85 86). Werden Versicherungsverträge – wie hier – typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend (BGH r + s 2011, 295 296; BGH r + s 2021, 27 28). Bei der hier in Rede stehenden Betriebsschließungsversicherung ist zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis nicht in Verbraucherkreisen zu suchen ist, sondern vielmehr geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist, nachdem die Versicherung ihrem Zweck und Inhalt nach auf Gewerbebetriebe abzielt.
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den hier zu beurteilenden Bedingungen der Beklagten um eine erkennbar abschließende Aufzählung der hier maßgeblichen Krankheiten bzw. Krankheitserreger. Hinsichtlich der Frage, was eine die Leistungspflicht des Versicherers begründende meldepflichtige Krankheit ist, verweist Nr. 1.1 der Klausel B03001 konkret auf die Nr. 2 der Klausel B03001 (vgl. „… gemäß Nr. 2 … “) und den dort abschließend formulierten Katalog. Hiernach wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht annehmen können, dass die Krankheit COVID-19 bzw. der Krankheitserreger SARS-CoV-2 dem Versicherungsschutz im Falle einer Betriebsschließung unterfallen. Wird der Kreis der erfassten Krankheiten und Krankheitserreger ohne jede Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz abschließend aufgelistet und ist in einer solchen Auflistung COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 nicht genannt, so besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz (vgl. Armbrüster, r + s 2020, 507). Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers wird in den Bedingungen auch nicht ansatzweise ein Zweifel an dem abschließenden Charakter dieser Auflistung gelassen („Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten“) . Dem Versicherten wird der Wille des Versicherers zur Begrenzung des Risikos auf bestimmte Krankheiten und Erreger mit dieser Formulierung („nur “) ausreichend klar vor Augen geführt. Der hier verwendete Begriff „nur“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym für „ausschließlich“ und damit als abschließende Aufzählung zu verstehen. Diese „Nur“-Formulierung ist offenkundig gerade deshalb gewählt worden, um möglichen Interpretationen oder Missverständnissen vorzubeugen. Hätte die Beklagte einen Katalog von Regelbeispielen anführen wollen, wären Formulierungen wie „beispielsweise“ oder „unter anderem“ naheliegend gewesen, die hier gerade nicht gewählt wurden.
Vorliegend erfolgt nicht einmal ein (statischer) Verweis auf die §§ 6, 7 IfSG, sodass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hinsichtlich der Begrenzung der versicherten Risiken keine Verständnisschwierigkeiten haben und er den ihm gewährten Deckungsschutz der Betriebsschließungspolice nur auf die im Katalog ausdrücklich genannten Krankheiten und Erreger beziehen wird. Vor diesem Hintergrund kann ein Versicherungsnehmer bei aufmerksamer und verständiger Durchsicht der Vertragsbestimmungen auch nicht etwa annehmen, sämtliche Krankheiten und Krankheitserreger nach §§ 6 f. IfSG würden vom Versicherungsschutz umfasst. Das gilt erst recht für eine künftige Erweiterung des Katalogs in §§ 6 f. IfSG, zumal eine öffnende Regelung, wie sie in §§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG zu finden ist und die andere bedrohliche übertragbare Krankheiten umfasst, in den Versicherungsbedingungen nicht enthalten ist; demnach kann auch aus der Motivation des Gesetzgebers des Infektionsschutzgesetzes nichts für das Verständnis der hier zur Anwendung kommenden AVB abgeleitet werden. Ob man bei einer - hier nicht vorliegenden - Bezugnahme auf die in den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes „namentlich“ genannten Krankheiten und Krankheitserreger die Klausel dahingehend zu verstehen hat, dass damit nur die in dieser Klausel explizit genannten Krankheiten und Krankheitserreger versichert sind, ist im Gegensatz zu der hier gegebenen „Nur“-Regelung weniger eindeutig, bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung (vgl. insoweit zu Klauseln, bei denen als versicherte meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger die „folgenden, in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger “ definiert werden: OLG Stuttgart, r + s 2021, 139 140, Rdnr. 25; OLG Oldenburg, Urteil vom 06.05.2021 - 1 U 10/21 -, BeckRS 2021, 11123; Rdnr. 20; OLG Schleswig, Urteil vom 10.05.2021 - 16 U 26/21 -, BeckRS 2021, 10892, Rdnr. 29; LG Bonn, Urteil vom 12.01.2021 - 10 O 149/20 -, BeckRS 2021, 7551, Rdnr. 23; LG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2020 – 13 O 1637/20 -, BeckRS 2020, 27360; Lüttringhaus/Eggen r + s 2020, 250 [253]; Schreier VersR 2020, 513 515; Günther/Piontek r + s 2020, 242 243; vgl. zu den insoweit abweichenden Auffassungen LG Hamburg Urteil vom 04.11.2020 – 412 HKO 91/20 -, BeckRS 2020, 30449 Rdnr. 30, 40, 45 Mehrdeutigkeit der Bedingungen; Werber VersR 2020, 661 [664]; Griese, VersR 2021, 147 149, 150; Rolfes VersR 2020, 1021 1023 f.; Armbrüster r + s 2020, 507 [508]). Werden Krankheiten und Krankheitserreger in den AVB namentlich aufgeführt, besteht gerade kein Gleichklang zu Krankheiten und Krankheitserreger, wie sie in dem – laufend sich ändernden – IfSG enthalten sind. Das Leistungsversprechen des Versicherers als objektive Leistungsbeschreibung und damit auch Leistungsbeschränkung ergibt sich aus dem Versicherungsschein i.V.m. mit den AVB. Dort werden alle gedeckten Krankheiten und Krankheitserreger in Form einer Auflistung angeführt, so dass der Versicherungsnehmer allein anhand der AVB erkennen kann, wie weit die Deckung des Versicherers reicht. Dass es sich dabei nicht nur um eine rein deklaratorische oder nur beispielhafte Aufzählung handelt, ergibt sich - wie ausgeführt - allein daraus, dass es an entsprechenden Formulierungen wie „insbesondere“, „z.B.“ oder „beispielsweise“ fehlt (vgl. Günther/Piontek, r + s 2020, 242 243).
Soweit in Ziffer 2 der Klausel B03001 auf „meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“ verwiesen wird, begründet auch diese Formulierung keinen Anlass, insoweit einen statischen oder gar dynamischen Verweis auf die §§ 6, 7 IfSG anzunehmen. Nach dem klaren Wortlaut der Klausel in Ziffer 2. („ … sind nur die im Folgenden aufgeführten“) wird für jeden Leser deutlich, dass die Bedingungen eine eigenständige, abschließende und von dem Infektionsschutzgesetz unabhängige Definition dazu enthalten, welche meldepflichtigen Krankheiten/Krankheitserreger relevant sind. Es wird gerade nicht der Eindruck vermittelt, es komme auf die Aufzählungen in §§ 6, 7 IfSG an. Der Versicherungsunternehmer kann dem Klauseltext unmittelbar entnehmen, für welche Krankheiten und Krankheitserreger Versicherungsschutz besteht. Unschwer wird sich ihm im Umkehrschluss erschließen, dass ein solcher für dort nicht genannte Krankheiten und Krankheitserreger nicht besteht (vgl. OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 11.02.2021 - 1 U 261/20, BeckRS 2021, 3248, Rdnr. 36).
Entsprechendes gilt für die auf Blatt 7 des Versicherungsscheins (Bl. 21 Anlagenband I) gewählte Kurzdefinition „Ertragsausfallschäden infolge hoheitlichen Eingriffs nach dem Infektionsschutzgesetz, …“. Bei dieser Formulierung wird erkennbar auf die hoheitliche Eingriffsart abgestellt; eine inhaltliche Bezugnahme auf die betreffenden Aufzählungen in den §§ 6, 7 IfSG in der jeweils aktuellen Gesetzesfassung ist damit erkennbar nicht verbunden. Den genauen Umfang der versicherten Fälle wird der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer vielmehr dem Inhalt der an dieser Stelle genannten Detailregelung („Klausel B03001“) entnehmen.
Die Ausschlüsse in Nr. 3 der Klausel B03001 (u.a. der Prionenerkrankung in Nr. 3.1 e) ) ändern an einem solchen Verständnis nichts. Dieser konkret formulierte Risikoausschluss erweckt nicht den Eindruck, der Versicherer verstehe den Katalog der deckungspflichtigen Krankheiten/Krankheitserreger nach Nr. 2 der Klausel B03001 nicht als positiv abschließend. Es wird vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass eine Mitursächlichkeit einer anderen Erkrankung ebenso wie die Mitursächlichkeit anderer, äußerer Faktoren den Versicherungsschutz entfallen lässt. Ein Rückschluss von diesen Ausnahmen auf den zuvor festgelegten Umfang der Leistungspflicht liegt für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer gerade nicht nahe, schon gar nicht kann hieraus bei verständiger Betrachtung der Schluss gezogen werden, der in den Nr. 1, 2 der Klausel B03001 erkennbar abschließend formulierte Katalog solle wieder geöffnet werden (vgl. OLG Stuttgart, r + s 2021, 139 141, Rdnr. 34; OLG Oldenburg, Urteil vom 06.05.2021 - 1 U 10/21 -, BeckRS 2021, 11123, Rdnr. 28 f.).
b) Die Klausel B03001 ist wirksam; sie hält einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand.
aa) Die Klausel ist nicht überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB ist anzunehmen, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie muss eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH NJW 2011, 3718 3719, Rdnr. 16; BGH NJW 2010, 294 295, Rdnr. 13; BGH NJW 1999, 3411 3413). Allerdings ist einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch bewusst, dass der Versicherer nicht jede Gefahr übernimmt und übernehmen kann, die unter die allgemeinste Beschreibung des versicherten Risikos fällt. Nicht überraschend ist daher eine übliche Klausel, die den Versicherungsschutz, wie er sich auf Grund der allgemeinen Beschreibung des versicherten Risikos und des gesetzlichen Leitbildes darstellt, nicht ganz erheblich reduziert und die überdies weder verklausuliert ist noch einen ungewöhnlichen Standort hat (Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 31. Aufl. 2021, Einl., Rdnr. 65).
Vorliegend muss dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer vor Augen stehen, dass es aufgrund der Vielzahl der möglichen Versicherungsfälle zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer geboten ist, den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren und Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse in den Versicherungsbedingungen zu formulieren. Auch wird er bei Vertragsschluss davon ausgehen, dass der Versicherer Versicherungsschutz nicht für eine unbegrenzte Vielzahl von Krankheiten gewähren will, die Grund für die Anordnung einer behördlichen Betriebsschließung sind. Für den besonnenen Versicherungsnehmer ist es weder objektiv ungewöhnlich noch überraschend, dass ein Versicherer Versicherungsschutz nur bei Vorliegen von konkret und abschließend benannten meldepflichtigen Krankheiten/Krankheitserregern gewähren will und gerade nicht bei Krankheiten/Krankheitserregern, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch gar nicht bekannt und nicht als meldepflichtige Krankheit/Krankheitserreger eingestuft waren. Ebenso wird dem Versicherungsnehmer vor Augen stehen, dass der Versicherer die Höhe der von ihm erhobenen Versicherungsprämie maßgeblich nach den übernommenen Haftungsrisiken bemisst; für ihn ist es deshalb auch nicht überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, dass der Versicherer einen abschließenden Krankheitskatalog beschreibt, da nur dies eine sachgerechte Prämienkalkulation ermöglicht. Zwar muss einem Versicherungsnehmer der Deckungsumfang der Versicherung deutlich vor Auge geführt werden muss. Deutlichere Hinweise als der o.g. Bedingungstext („Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten“) sind jedoch kaum denkbar. Auf die für den Bereich der Betriebsschließungsversicherung maßgebliche Klausel B03001 wird an den relevanten Stellen des Versicherungsscheins stets deutlich hingewiesen (vgl. Bl. 7, 16 R des Versicherungsscheins, Bl. 21, 40 Anlagenband I). Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird die konkrete Definition des Deckungsumfangs daher ohne größeren Aufwand ersichtlich sein. Dies gilt umso mehr für die gewerblich agierende Klägerin, die bereits im September 2019 auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen hingewiesen wurde.
bb) Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 BGB stand.
Die als abschließend erkennbare Aufzählung der versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in Nr. 2 der Klausel B03001 verstößt nicht gegen das Transparenzgebot im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers wird der gewährte Versicherungsschutz dort klar und eindeutig geregelt. Durch den in Nr. 1.1 der Klausel B03001 enthaltenen Verweis auf Nr. 2 der Klausel („… gemäß Nr. 2 … “) und die in Nr. 2 der Klausel B03001 enthaltene Wortwahl („ … nur … “) wird aus Sicht des verständigen Versicherungsnehmers deutlich, dass der Versicherer gerade nur für die ausdrücklich in Nr. 2 genannten Krankheiten/Krankheitserreger einstehen will.
Die Nr. 2 der Klausel B03001 führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn die AVB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Für die Beurteilung der Angemessenheit von AVB kommt es in erster Linie auf eine sorgfältige und alle Umstände des Falles in Betracht ziehende Abwägung der wechselseitigen Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers an. Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers ist gleichfalls anzunehmen, wenn die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Aushöhlungsverbot). Eine Gefährdung des Vertragszwecks ist anzunehmen, wenn die Klausel wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, entgegen den vertragstypischen Erwartungen des redlichen Geschäftsverkehrs einschränken (BGH r + s 2006, 366 368, Rdnr. 20). Maßgeblich ist, ob der Versicherer bei der Vertragsgestaltung entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Versicherungsnehmers durchzusetzen sucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH r + s 2012, 503 506, Rdnr. 31; BGH NJW-RR 2012, 626 627, Rdnr. 14; BGH NJW 2003, 886 887). Eine Vertragszweckgefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn das vertragliche Leistungsversprechen mit einer Leistungseinschränkung ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGH NJW 1998, 1069; BGH NJW-RR 2004, 1397 1399; BGH NJW 2017, 2346 2347). Selbst eine unmittelbar wirkende Leistungsbegrenzung bedeutet für sich genommen jedoch noch keine Vertragsgefährdung, sondern bleibt zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt (Langheid/Rixecker-Rixecker, VVG, 6. Auflage 2019, § 1, Rdnr. 96 ff. m.w.N.).
Vorliegend liegt in der abschließenden katalogmäßigen Aufzählung weder eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB noch eine Vertragszweckgefährdung. Die Bestimmung des Umfangs des Versicherungsschutzes unterliegt grundsätzlich der unternehmerischen Freiheit. Es bleibt ein weiter Anwendungsbereich der Betriebsschließungsversicherung dadurch erhalten, dass die Nr. 2 der Klausel B03001 einen umfangreichen Katalog von meldepflichtigen Krankheiten/Krankheitserregern nennt, die vom Versicherungsschutz umfasst sind und bleiben. Es entspricht nicht der Natur der Betriebsschließungsversicherung, dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz vor allen in Betracht kommenden, auch bislang unbekannten Krankheiten/Krankheitserregern zu gewähren. Dies widerspräche auch den berechtigten Interessen des Versicherers an einer risikoorientierten Prämienkalkulation. Die Regelung trägt dem legitimen Interesse des Versicherers Rechnung, das versicherte Risiko nicht zuletzt in Bezug auf die Prämienhöhe seriös einschätzen zu können. Dies dient auch dem Schutz der Versichertengemeinschaft und ist für einen durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmer auch erkennbar (vgl. LG Hamburg NJOZ 2021, 147 151, Rdnr. 38; LG Bonn, Urteil vom 12.01.2021 - 10 O 149/20 -, BeckRS 2021, 7551, Rdnr. 34).
Aus dem Rechtsgedanken des § 1 a VVG folgt nichts anderes. Insbesondere lässt sich aus den dort für den Versicherer normierten Anforderungen der Ehrlichkeit und Redlichkeit nicht schließen, dass ein Versicherungsvertrag derart ausgestaltet sein müsste, dass er sich stets an Änderungen von tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten anpassen müsse. Auch wenn der Versicherer nach § 1 a Abs. 1 S. 1 VVG im „bestmöglichen“ Interesse des Versicherungsnehmers zu handeln verpflichtet ist, ergibt sich daraus keine Pflicht zu einer dynamischen Anpassung eigener Produkte oder zu deren Neugestaltung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2021 - 7 U 367/20 -, BeckRS 2021, 10412, Rdnr. 37).
Aus denselben Gründen wird der nach dem Vertragszweck beabsichtigte Versicherungsschutz durch die betreffende Risikobeschreibung auch nicht ausgehöhlt: Alle in der Auflistung genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind und bleiben versichert. Das hier zugrunde gelegte Verständnis der Klausel B03001 begrenzt lediglich den Leistungsumfang des Versicherers auf diejenigen Fälle, die dort benannt sind. Der von der Beklagten versprochene Versicherungsschutz umfasst weiterhin Einwirkungen auf den Geschäftsbetrieb infolge einer großen Anzahl von Krankheiten und Krankheitserregern. Der Versicherungsschutz ist derselbe, wie er Ende des Jahres 2019 gewesen ist, als es noch keine gesetzgeberischen bzw. behördlichen Maßnahmen aufgrund der „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. aufgrund von SARS-CoV und SARS-CoV-2 gegeben hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2021 - 7 U 335/20 -, BeckRS 2021, 2001, Rdnr. 36). Eine Entwertung des Versicherungsschutzes wird mit dieser Klausel daher nicht begründet. Im Übrigen hat der Versicherer - wie ausgeführt - ein anerkennenswertes Interesse, nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten, nicht aber neuartige und damit als Risiko nur schwer kalkulierbare Krankheiten zu erfassen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 06.05.2021 - 1 U 10/21 -, BeckRS 2021, 11123, Rdnr. 29; LG Hamburg NJOZ 2021, 147 151, Rdnr. 36).
Mangels Eintritts eines Versicherungsfalls kann die Klägerin auch keine Freistellung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen (Eingang bei Gericht). Auf die kostenrechtliche Privilegierung einer Berufungsrücknahme – statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 Abs. 2 GKG) – wird hingewiesen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.