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19 U 56/20•Oberlandesgericht Köln, 2021-04-16, 19 U 56/20
Entscheidungsdatum: 2021-04-16
Aktenzeichen: 19 U 56/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0416.19U56.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts D. vom 07.04.2020 (Az.: 7 O 44/18) wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich dagegen richtet, dass das Landgericht die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage auf Erstattung eines Betrages von 1.800 € bezüglich Zif. 02.2 der Schlussrechnung (S. 13 des angefochtenen Urteils) und auf Zahlung im Hinblick auf einen Wasserschaden in Höhe von 2.972,92 € (S. 13 unten des angefochtenen Urteils) abgewiesen hat.
Die Berufung der Klägerin wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagten zu 2., 3. und 4. gerichteten Klage richtet.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil einschließlich des ihm ab dem 04.02.2020 zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt, zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 230.000 € festgesetzt.
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