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6 U 74/20•Oberlandesgericht Köln, 2020-12-23, 6 U 74/20
Entscheidungsdatum: 2020-12-23
Aktenzeichen: 6 U 74/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1223.6U74.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: hat der 6. Zivilsenat
Normen: UWG §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3; 9
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 04.06.2020 – 81 O 81/19 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland unter der Unternehmensbezeichnung „Josef Pallweber“ Uhren mit der Angabe „Zeitsprung 1883" zu bewerben, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:
wenn dies geschieht wie aus der nachstehenden Wiedergabe des Internetauftritts der Beklagten ersichtlich ist:
Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträgern, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, insbesondere Auflagen und Anzahl versendeter Kataloge, Handelswurfsendungen bzw. Kundenschreiben, Werbeflyer, E-Mail, Newsletter, Post, Mailings, in denen die unter Ziffer 1 wiedergegebenen Uhren beworben wurden, unter Angabe der Namen und Anschriften der Empfänger.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche durch die Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1 entstandenen oder zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen;
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2019 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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