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6 U 18/20•Oberlandesgericht Köln, 2020-12-23, 6 U 18/20
Entscheidungsdatum: 2020-12-23
Aktenzeichen: 6 U 18/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1223.6U18.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG 3a, 5 Absl. 1, S. 2 Nr. 1; MPG § 3, HWG §§ 3, 3a,; AMG § 21
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.01.2020 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 224/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1 zu 2/3 und die Beklagte zu 2 zu 1/3.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten können die Vollstreckung der Unterlassungsansprüche durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 € abwenden.
Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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