Oberlandesgericht Köln, 2020-12-16, 13 U 231/17

13 U 231/17Supreme CourtDec 16, 2020

Full text

Oberlandesgericht Köln — 13 U 231/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-16

Aktenzeichen: 13 U 231/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1216.13U231.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung der Anschlussberufungen der Kläger und der Berufung des Klägers zu 13) wird die Klage unter Abänderung des am 20. Oktober 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (82 O 11/15) auf die Berufung der Beklagten abgewiesen

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen

der Kläger zu 1)zu0,56%
der Kläger zu 2)zu0,23%
die Klägerin zu 3)zu0,12%
der Kläger zu 4)zu2,35%
der Kläger zu 5)zu0,27%
die Klägerin zu 6)zu0,77%
die Klägerin zu 7)zu1,34%
der Kläger zu 8)zu0,37%
der Kläger zu 9)zu0,25%
der Kläger zu 10)zu0,54%
die Klägerin zu 11)zu0,94%
der Kläger zu 12)zu5,06%
der Kläger zu 13)zu1,16%
die Kläger zu 15)62,52%
und die Klägerin zu 16)zu23,52%

Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts in der Form, die es durch dieses Urteil erhalten hat, sind ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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