Oberlandesgericht Köln, 2020-11-23, Not 7/20

Not 7/20Supreme CourtNov 23, 2020

Regest

Die nach § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO gebotene "besondere Berücksichtigung" der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung kann sich auf die Beurteilung der fachlichen Eignung beschränken, muss dabei aber gegenüber der Beurteilung eines fachlichen Auswahlgesprächs ein deutliches Übergewicht haben. Die Beurteilung der persönlichen Eignung darf nicht mit mehr als 50% in die Gesamtbeurteilung einfließen.

Full text

Oberlandesgericht Köln — Not 7/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-23

Aktenzeichen: Not 7/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1123.NOT7.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Senat für Notarsachen

Normen: § 7 BNotO

Leitsätze

Die nach § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO gebotene "besondere Berücksichtigung" der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung kann sich auf die Beurteilung der fachlichen Eignung beschränken, muss dabei aber gegenüber der Beurteilung eines fachlichen Auswahlgesprächs ein deutliches Übergewicht haben.

Die Beurteilung der persönlichen Eignung darf nicht mit mehr als 50% in die Gesamtbeurteilung einfließen.

Tenor

    1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die sechs im Justizministerialblatt vom 15.03.2020 ausgeschriebenen Stellen als Notarassessorinnen oder Notarassessoren zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist.
    1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
    1. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

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