Oberlandesgericht Köln, 2020-10-02, 6 U 19/20

6 U 19/20Supreme CourtOct 2, 2020

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 U 19/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-10-02

Aktenzeichen: 6 U 19/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1002.6U19.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 4 Nr. 3b; MarkenG § 14 Abs. 2 Nrn. 2 und 3

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Januar 2020 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 62/17 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 200.000,-- € und im Übrigen für die der Vollstreckung ausgesetzte Partei 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die die Vollstreckung betreibende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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