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6 U 212/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-07-17, 6 U 212/19
Entscheidungsdatum: 2020-07-17
Aktenzeichen: 6 U 212/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0717.6U212.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UrhG §§ 97 Abs. 1; 72, 19 a
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Juli 2019 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 118/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 12.9.2018 – 14 O 118/18 – wird insoweit aufrecht erhalten, als der Beklagte gem. dem Tenor zu Ziff. 1 zur Unterlassung und gem. dem Tenor zu Ziff. 3 zur Freistellung von vorgerichtlichen Abmahnkosten iHv 941,86 € verurteilt worden ist.
Im Übrigen werden das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger zu 1/10 und dem Beklagten zu 9/10 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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