Oberlandesgericht Köln, 2020-06-30, 4 U 296/19

4 U 296/19Supreme CourtJun 30, 2020

Full text

Oberlandesgericht Köln — 4 U 296/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-30

Aktenzeichen: 4 U 296/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0630.4U296.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. November 2019 - 1 O 608/18 - teilweise abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

  1. 7.493,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Skoda A mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) B,

  2. Zinsen in Höhe von 4 % aus 9.474,33 € für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 11. Februar 2019

  3. und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 12. Februar 2019 zu zahlen.

Die weiter gehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 27 % und der Beklagten zu 73 % auferlegt, während die Kosten des zweiten Rechtszuges die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 % tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird im Hinblick auf die Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs aus § 849 BGB zugelassen.

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