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9 U 245/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-06-23, 9 U 245/19
Entscheidungsdatum: 2020-06-23
Aktenzeichen: 9 U 245/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0623.9U245.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das am 30.09.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 36 O 252/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von11.818,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ A 1.6 TDI, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): B.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 958,19 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die in erster Instanz angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 32 % und die Beklagte zu 68 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat über den Anspruch auf Zahlung von „Deliktszinsen“ gemäß § 849 BGB entschieden hat.
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