Oberlandesgericht Köln, 2020-06-23, 9 U 245/19

9 U 245/19Supreme CourtJun 23, 2020

Full text

Oberlandesgericht Köln — 9 U 245/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-23

Aktenzeichen: 9 U 245/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0623.9U245.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das am 30.09.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 36 O 252/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von11.818,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ A 1.6 TDI, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): B.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 958,19 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 32 % und die Beklagte zu 68 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat über den Anspruch auf Zahlung von „Deliktszinsen“ gemäß § 849 BGB entschieden hat.

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