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19 U 223/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-06-17, 19 U 223/19
Entscheidungsdatum: 2020-06-17
Aktenzeichen: 19 U 223/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0617.19U223.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das am 05.09.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 13 O 1/17 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Beklagten trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.450.000 € festgesetzt.
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