Oberlandesgericht Köln, 2020-04-07, 16 U 233/19

16 U 233/19Supreme CourtApr 7, 2020

Regest

Wurden dem Käufer beim Privatverkauf eines Gebrauchtwagens gefälschte Zulassungsbescheinigungen Teil I und II vorgelegt, steht dies dem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen, wenn er die Fälschungen nicht erkennen musste. Dem gutgläubigen Erwerb steht auch nicht entgegen, dass der Verkäufer den Zweitschlüssel nicht übergeben konnte, wenn er die kurzfristige Nachreichung in dem schriftlichen Kaufvertrag zugesichert hat.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 16 U 233/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-07

Aktenzeichen: 16 U 233/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0407.16U233.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: §§ 932 ff. BGB

Leitsätze

Wurden dem Käufer beim Privatverkauf eines Gebrauchtwagens gefälschte Zulassungsbescheinigungen Teil I und II vorgelegt, steht dies dem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen, wenn er die Fälschungen nicht erkennen musste. Dem gutgläubigen Erwerb steht auch nicht entgegen, dass der Verkäufer den Zweitschlüssel nicht übergeben konnte, wenn er die kurzfristige Nachreichung in dem schriftlichen Kaufvertrag zugesichert hat.

Tenor

  1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 30.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (10 O 448/18) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

  2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

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