Oberlandesgericht Köln, 2020-04-02, 21 U 70/19

21 U 70/19Supreme CourtApr 2, 2020

Full text

Oberlandesgericht Köln — 21 U 70/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-02

Aktenzeichen: 21 U 70/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0402.21U70.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Juli 2019 – 25 O 230/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 35.980,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit dem 30. März 2015 bis zum 04. April 2019 und ab dann in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz.-Schein, Kfz.-Brief und Service-Heft sowie Zahlung eines Nutzungswertersatzes in Höhe von 5.210,78 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug Leistung in Annahmeverzug befindet.

Es wird festgestellt, dass der obige Zahlungsanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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