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25 U 12/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-03-31, 25 U 12/19
Entscheidungsdatum: 2020-03-31
Aktenzeichen: 25 U 12/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0331.25U12.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
I.
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26.04.2019 – Az. 7 O 264/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 20.702,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 22.536,85 € vom 12.10.2018 bis zum 17.02.2020 und aus einem Betrag von 20.702,10 € ab dem 18.02.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW A mit der FIN B.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des VW A mit der FIN B in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 16 % und die Beklagte 84 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil auf bis 25.000,00 € festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 25.000,00 € festgesetzt.
V.
Die Revision wird zugelassen.
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