Oberlandesgericht Köln, 2020-03-31, 1 RVs 58/20

1 RVs 58/20Supreme CourtMar 31, 2020

Regest

1. Ein vom Tatgericht in der Hauptverhandlung mündlich verkündeter Urteilstenor („Freispruch“) begründet auch dann ein rechtswirksames und damit rechtsmittelfähiges Urteil, wenn eine solche Urteilsformel zuvor nicht oder nicht vollständig schriftlich niedergelegt und somit nicht „verlesen“ wurde; das Erfordernis einer Verschriftlichung der Tenors vor der Verkündung ist für einen rechtswirksamen Urteilsspruch nicht konstitutiv. 2. Sieht das Gericht nach einem rechtswirksamen Urteilsspruch davon ab, binnen der in § 275 Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist schriftliche Urteilsgründe zur Akte zu bringen, wird die Frist zur Revisionsbegründung gemäß § 345 Abs. 1 StPO mit der förmlichen Zustellung der Urteilsformel in Gang setzt.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 58/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-31

Aktenzeichen: 1 RVs 58/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0331.1RVS58.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: § 345 Abs. 1 StPO, § 268 Abs. 2 S 1 StPO, § 275 Abs. 1 StPO

Leitsätze

Ein vom Tatgericht in der Hauptverhandlung mündlich verkündeter Urteilstenor („Freispruch“) begründet auch dann ein rechtswirksames und damit rechtsmittelfähiges Urteil, wenn eine solche Urteilsformel zuvor nicht oder nicht vollständig schriftlich niedergelegt und somit nicht „verlesen“ wurde; das Erfordernis einer Verschriftlichung der Tenors vor der Verkündung ist für einen rechtswirksamen Urteilsspruch nicht konstitutiv.

Sieht das Gericht nach einem rechtswirksamen Urteilsspruch davon ab, binnen der in § 275 Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist schriftliche Urteilsgründe zur Akte zu bringen, wird die Frist zur Revisionsbegründung gemäß § 345 Abs. 1 StPO mit der förmlichen Zustellung der Urteilsformel in Gang setzt.

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.