Oberlandesgericht Köln, 2020-03-27, 6 U 196/19

6 U 196/19Supreme CourtMar 27, 2020

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 U 196/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-27

Aktenzeichen: 6 U 196/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0327.6U196.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 10.07.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 473/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.682,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW A 2,0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer B.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,83 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw VW A 2,0 l mit der Fahrzeug-Identitfizierungsnummer B in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.