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6 U 89/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-03-06, 6 U 89/19
Entscheidungsdatum: 2020-03-06
Aktenzeichen: 6 U 89/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0306.6U89.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: PAngV § 1 Abs. 4; UWG § 3 a; 5 a Abs. 3 Nr. 3
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.04.2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 258/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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