Oberlandesgericht Köln, 2020-02-28, 6 U 128/19

6 U 128/19Supreme CourtFeb 28, 2020

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 U 128/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-28

Aktenzeichen: 6 U 128/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0228.6U128.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UrhG §§ 87 a, 87 b Abs. 1 S. 2, 97 Abs. 1 S.1,; Abs. 2 S. 3, ZPO § 287 Abs. 1

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9.5.2019 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Köln – 14 O 112/16 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 330.751,-- € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.6.2016 zu zahlen.

  2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin 481,30 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.6.2016 zu zahlen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens – 14 OH 2/15 -, die die Beklagten gemäß dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 29.6.2017 tragen, tragen die Beklagten zu 85% und die Klägerin zu 15%. Die Kosten des Streithelfers erster Instanz trägt die Klägerin ebenfalls zu 15%. Im Übrigen findet keine Erstattung statt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

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