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19 U 138/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-02-28, 19 U 138/19
Entscheidungsdatum: 2020-02-28
Aktenzeichen: 19 U 138/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0228.19U138.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24.05.2019 (9 O 444/18) wird der Ausspruch zur Feststellung, die Beklagte befinde sich mit der Annahme des Fahrzeuges – Pkw VW A 2.0 l TDI, FIN B – in Verzug, dahin abgeändert, dass der festgestellte Annahmeverzug seit dem 11.04.2019 vorliegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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