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8 U 61/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-02-27, 8 U 61/19
Entscheidungsdatum: 2020-02-27
Aktenzeichen: 8 U 61/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0227.8U61.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.06.2019 – 15 O 512/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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