Oberlandesgericht Köln, 2020-02-06, 8 U 80/19

8 U 80/19Supreme CourtFeb 6, 2020

Full text

Oberlandesgericht Köln — 8 U 80/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-06

Aktenzeichen: 8 U 80/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0206.8U80.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.07.2019 – 17 O 272/18 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – wie folgt – neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.173,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs des Typs A 2.0 L mit der FIN B.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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