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11 U 76/18•Oberlandesgericht Köln, 2020-01-29, 11 U 76/18
11 U 76/18Supreme CourtJan 29, 2020
Ein unanfechtbarer Planfeststellungsbeschluss über den Ausbau einer Bahnstrecke schließt zivilrechtliche Ansprüche der Anlieger auf Unterlassen unzulässiger Lärmimmissionen, Vornahme von Schallschutzmaßnahmen oder Erstattung deren Kosten und auf Ausgleichszahlung oder Schadensersatz nach § 75 Abs. 2 VwVfG aus. Der Ausschluss erfasst bei einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Bahnstrecke auch den Betrieb der bestehenden Gleise, sofern diese Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses sind. Die Abgrenzung zwischen Neubau eines Schienenweges und baulicher Änderung eines bestehenden Schienenweges ist trassenbezogen vorzunehmen. Sie richtet sich danach, ob die zu betrachtenden Gleise optisch als Einheit auf gemeinsamer Trasse oder als jeweils selbständige Anlage mit getrennter Trassenführung in Erscheinung treten. Werden lediglich parallel zu bereits vorhandenen Gleisen neue Gleise ohne deutlich trennende Merkmale geführt, liegt kein Neubau, sondern eine Änderung des bestehenden Schienenweges vor.
Entscheidungsdatum: 2020-01-29
Aktenzeichen: 11 U 76/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0129.11U76.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Ein unanfechtbarer Planfeststellungsbeschluss über den Ausbau einer Bahnstrecke schließt zivilrechtliche Ansprüche der Anlieger auf Unterlassen unzulässiger Lärmimmissionen, Vornahme von Schallschutzmaßnahmen oder Erstattung deren Kosten und auf Ausgleichszahlung oder Schadensersatz nach § 75 Abs. 2 VwVfG aus.
Der Ausschluss erfasst bei einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Bahnstrecke auch den Betrieb der bestehenden Gleise, sofern diese Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses sind.
Die Abgrenzung zwischen Neubau eines Schienenweges und baulicher Änderung eines bestehenden Schienenweges ist trassenbezogen vorzunehmen. Sie richtet sich danach, ob die zu betrachtenden Gleise optisch als Einheit auf gemeinsamer Trasse oder als jeweils selbständige Anlage mit getrennter Trassenführung in Erscheinung treten. Werden lediglich parallel zu bereits vorhandenen Gleisen neue Gleise ohne deutlich trennende Merkmale geführt, liegt kein Neubau, sondern eine Änderung des bestehenden Schienenweges vor.
Die Berufung der Kläger gegen das am 22.03.2018 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 20 O 84/16 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger mit Ausnahme der Kosten der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, die der Beklagten auferlegt werden.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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