20 U 75/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-05-29, 20 U 75/18
Full text
Oberlandesgericht Köln — 20 U 75/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-29
Aktenzeichen: 20 U 75/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0529.20U75.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Ohne Präjudiz für die Rechtsauffassung des Senats im Hinblick auf den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auskunft nach § 15 DS-GVO wird der Beklagten aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass im Termin zur mündlichen Verhandlung ein bevollmächtigter Vertreter anwesend ist, der sich dazu erklären kann, ob bei der Beklagten über die bereits zum Gegenstand der Auskunft gemachten Stammdaten hinaus weitere Daten über den Kläger vorgehalten werden, insbesondere ob in dem elektronischen Datensystem der Beklagten Vermerke über mit dem Kläger geführte Telefonate oder sonstige Gespräche gespeichert sind.
Der Erlass eines terminsvorbereitenden Hinweisbeschlusses zur Rechtsauffassung des Senats ist nicht beabsichtigt, da eine abschließende Beratung noch aussteht und wegen des derzeitigen Urlaubs eines Senatsmitglieds auch erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgen kann. Die sich stellenden Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur einschließlich der für und gegen einen Auskunftsanspruch sprechenden Argumente sind den Parteien ausweislich der ausgetauschten Schriftsätze jedoch bekannt und werden überdies im Termin ausführlich erörtert werden. Im Bedarfsfall kann den Parteien ein Schriftsatznachlass gewährt werden.
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