Oberlandesgericht Köln, 2019-01-31, 12 U 61/16

12 U 61/16Supreme CourtJan 31, 2019

Regest

1. Hat der Darlehensnehmer nach Erklärung des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages dem Darlehensgeber wörtlich eine Zahlung angeboten, kann der Einnahme des Rechtsstandpunkts der Unwirksamkeit des Widerrufs weder für sich genommen, noch zusammen mit der Tatsache des Unterbleibens der Ankündigung, nach Zahlungserhalt bestellte Sicherheiten freizugeben, die Bedeutung einer Erklärung beigemessen werden, die angebotene Zahlung nicht annehmen zu wollen (§ 293 BGB). 2. Die nach wirksamem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages vom Darlehensgeber erklärte Hilfsaufrechnung kann in Fällen, in denen die Darlehen noch weitgehend valutieren, dazu führen, dass infolge der Rückwirkung der Aufrechnung auf den Widerrufszeitpunkt (§ 389 BGB) die Ansprüche des Darlehensnehmers bereits als in diesem Zeitpunkt erloschen gelten, wodurch Ansprüche des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz für die Zeit nach dem Widerruf nicht mehr haben entstehen können.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 12 U 61/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-31

Aktenzeichen: 12 U 61/16

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0131.12U61.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: §§ 346, 293, 495 BGB

Leitsätze

  1. Hat der Darlehensnehmer nach Erklärung des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages dem Darlehensgeber wörtlich eine Zahlung angeboten, kann der Einnahme des Rechtsstandpunkts der Unwirksamkeit des Widerrufs weder für sich genommen, noch zusammen mit der Tatsache des Unterbleibens der Ankündigung, nach Zahlungserhalt bestellte Sicherheiten freizugeben, die Bedeutung einer Erklärung beigemessen werden, die angebotene Zahlung nicht annehmen zu wollen (§ 293 BGB).

  2. Die nach wirksamem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages vom Darlehensgeber erklärte Hilfsaufrechnung kann in Fällen, in denen die Darlehen noch weitgehend valutieren, dazu führen, dass infolge der Rückwirkung der Aufrechnung auf den Widerrufszeitpunkt (§ 389 BGB) die Ansprüche des Darlehensnehmers bereits als in diesem Zeitpunkt erloschen gelten, wodurch Ansprüche des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz für die Zeit nach dem Widerruf nicht mehr haben entstehen können.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.07.2016 (Az. 30 O 143/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges als unzulässig und die übrigen Klageanträge als unbegründet abgewiesen werden.

Auf die als Anschlussberufung auszulegende Hilfswiderklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag von 74.888,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4,89 % p.a. seit dem 31.03.2015 sowie einen weiteren Betrag von 57.712,69 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4,93 % p.a. seit dem 31.03.2015 zu zahlen.

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angegriffene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf bis 290.000 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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