Oberlandesgericht Köln, 2019-01-09, 9 W 29/18

9 W 29/18Supreme CourtJan 9, 2019

Full text

Oberlandesgericht Köln — 9 W 29/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-09

Aktenzeichen: 9 W 29/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0109.9W29.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden des Klägers und der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.09.2018 wird die unter Ziffer 3 in dem Beschluss des Landgerichts Aachen - 9 O 148/18 - vom 20.09.2018 angeordnete und in dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Aachen vom 06.11.2018 bestätigte Verpflichtung des Klägers, der Prozessbevollmächtigten des Klägers und des im Nachgang zu bestellenden Sachverständigen zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen aus den gemäß Ziffer 2 des Beschlusses vom 20.09.2018 überlassenen Unterlagen und den hieraus gewonnenen Erkenntnissen aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

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