Oberlandesgericht Köln, 2018-10-30, III-1 RVs 214/18

III-1 RVs 214/18Supreme CourtOct 30, 2018

Regest

1. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch kann wirk-sam sein, wenn die getroffenen Feststellungen zwar nicht eine Strafbarkeit wegen Betrugs, jedenfalls aber eine solche wegen Computerbetrugs belegen. 2. Einen Vermögenswert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB „erlangt“ hat der Täter, wenn dieser ihm unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfü-gungsgewalt ausüben kann. Daran fehlt es, wenn der Täter sich durch die Tatbe-standsverwirklichung (hier: die Verfügung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB bzw. die Beeinflussung des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs im Sinne von § 263a Abs. 1 StGB) den Vermögenswert gerade entzieht (Anschluss BGH B. v. 17.03.2016 – 1 StR 628/15).

Full text

Oberlandesgericht Köln — III-1 RVs 214/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-30

Aktenzeichen: III-1 RVs 214/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1030.III1RVS214.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: §§ 318 StPO, 73 ff. StGB n. F.

Leitsätze

  1. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch kann wirk-sam sein, wenn die getroffenen Feststellungen zwar nicht eine Strafbarkeit wegen Betrugs, jedenfalls aber eine solche wegen Computerbetrugs belegen.

  2. Einen Vermögenswert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB „erlangt“ hat der Täter, wenn dieser ihm unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfü-gungsgewalt ausüben kann. Daran fehlt es, wenn der Täter sich durch die Tatbe-standsverwirklichung (hier: die Verfügung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB bzw. die Beeinflussung des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs im Sinne von § 263a Abs. 1 StGB) den Vermögenswert gerade entzieht (Anschluss BGH B. v. 17.03.2016 – 1 StR 628/15).

Tenor

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

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