15 U 124/17•Oberlandesgericht Köln, 2018-03-01, 15 U 124/17
Full text
Oberlandesgericht Köln — 15 U 124/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-01
Aktenzeichen: 15 U 124/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0301.15U124.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.07.2017 (27 O 428/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Fahrzeug des Herstellers C, Typ Y, Fahrzeug-Ident-Nr. XXXFF4XXX0XX53XXX herauszugeben und zwar Zug um Zug gegen
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Herausgabe des Fahrzeugs des Herstellers W, Typ U, Fahrzeug-Ident-Nr. XXXZZZXXX9XX33XXX;
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Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.500 EUR abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt errechnet 0,2562 EUR x Kilometer gemäß Tachostand des C im Zeitpunkt der Rückgabe abzüglich 170.000 km;
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Zinsen aus dem sich gemäß vorstehender Berechnung ergebenden Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2014;
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Zahlung eines weiteren Betrages, der sich wie folgt berechnet: 0,1111 EUR x Kilometer gemäß Tachostand des U im Zeitpunkt der Rückgabe abzüglich 160.000 km.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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