15 U 56/17•Oberlandesgericht Köln, 2018-01-25, 15 U 56/17
Full text
Oberlandesgericht Köln — 15 U 56/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-01-25
Aktenzeichen: 15 U 56/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0125.15U56.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: §823 BGB Art.1 I, 2 I GG, § 8 - 11 TMG
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.3.2017 (28 O 388/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des Namens des Klägers „H“ in die Suchmaske der Beklagten unter H2.de bzw. H2.com durch das nachstehend wiedergegebene Suchergebnis:
„Nicht-Therapierbarer Sextäter greift Mädchen an – Politically …
www.Q-news.net/.../nicht-therapierbarer-sextaeter-greift-maedchen-an/
30.11.2010 – Der Beschwerdeführer, H, ist deutscher Staatsbürger, 1945 geboren, und derzeit in B in Sicherungsverwahrung“
den Eindruck zu erwecken, der Kläger sei ein nicht therapierbarer Sexualstraftäter, der Mädchen angreift.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist im Hinblick auf den Unterlassungstenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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