6 U 71/16•Oberlandesgericht Köln, 2016-12-16, 6 U 71/16
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 71/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-16
Aktenzeichen: 6 U 71/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:1216.6U71.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: WBVG §§ 14 Abs. 4, 16; SGB XI §§ 42, 43, 91; UKlaG § 5
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.03.2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 407/15 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die stationäre Pflege mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
[4.2]
Die Kaution ist bei Abschluss des Pflegevertrages auf das in Ziffer 3.2. angegebene Konto einzuzahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts in der vorliegenden Fassung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 5.000 € leistet.
V. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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