Oberlandesgericht Köln, 2016-11-25, 6 U 92/16

6 U 92/16Supreme CourtNov 25, 2016

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 U 92/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-25

Aktenzeichen: 6 U 92/16

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:1125.6U92.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 19. Mai 2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 335/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 104.054,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2014 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Auf die Widerklage hin werden die Kläger verurteilt, das zu ihren Gunsten als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB und zu Lasten des im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des Amtsgerichts Heinsberg von A, Blatt 1217, lfd. Nr. 1: Flur 2, Flurstück 124 (Größe 913 qm) eingetragene Wohnrecht ersatzlos aufzuheben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen.

  4. Auf die Widerklage hin werden die Kläger weiter verurteilt, an den Beklagten 3.722,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.4.2016 zu zahlen.

  5. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 37% und der Beklagte zu 63%, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 32% und der Beklagte zu 68%.

III.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts - unter Berücksichtigung der vorstehenden Änderungen - sind vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Höhe der Sicherheit beträgt für den Widerklageantrag zu 1

12.250 €, im Übrigen für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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