Oberlandesgericht Köln, 2015-11-30, 6 W 130/15

6 W 130/15Supreme CourtNov 30, 2015

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 W 130/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-30

Aktenzeichen: 6 W 130/15

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:1130.6W130.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 4 Nr. 7, 5; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und teilweiser Abänderung des Beschlusses der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 5. November 2015 – 84 O 209/15 – durch

einstweilige Verfügung

angeordnet:

Den Antragsgegnerinnen wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft – jeweils zu vollstrecken an den Geschäftsführern beziehungsweise Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschaft –,

verboten ,

geschäftlich handelnd wie nachstehend eingeblendet zu werben:

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/5 und die Antragsgegnerinnen je zu 2/15.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.