Oberlandesgericht Köln, 2015-11-10, 4 WF 161/15

4 WF 161/15Supreme CourtNov 10, 2015

Regest

Für die Bemessung des Verfahrenswertes in Ehesachen ist auch das Vermögen der Eheleute zu berücksichtigen. Ausgenommen hiervon sind aber solche Vermögenswerte, die unter § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII fallen.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 4 WF 161/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-10

Aktenzeichen: 4 WF 161/15

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:1110.4WF161.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: § 43 FamGKG

Leitsätze

Für die Bemessung des Verfahrenswertes in Ehesachen ist auch das Vermögen der Eheleute zu berücksichtigen. Ausgenommen hiervon sind aber solche Vermögenswerte, die unter § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII fallen.

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheinbach vom 10.09.2015 betreffend die Festsetzung des Verfahrenswertes wird zurückgewiesen.

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