Oberlandesgericht Köln, 2015-10-29, 18 U 95/14

18 U 95/14Supreme CourtOct 29, 2015

Full text

Oberlandesgericht Köln — 18 U 95/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-10-29

Aktenzeichen: 18 U 95/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:1029.18U95.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.04.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 15 O 152/13 – abgeändert.

    1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.000.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 04.05.2013 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübertragung der folgenden Geschäftsanteile an der X. D.-L. GmbH – AG Köln HRB N01 –
  • einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 7.285,00 EUR auf den Beklagten zu 1),

  • einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 7.285,00 EUR auf den Beklagten zu 2),

  • einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 9.870,00 EUR auf den Beklagten zu 3).

Die Rückübertragung der drei Geschäftsanteile hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass im Zeitpunkt der Rückübertragung keine Eigenkapitalbeteiligungen oder sonstige Beteiligung dritter Parteien an der X. D.-L. GmbH und keine Fremdfinanzierung für diese Gesellschaft besteht.

    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser in der Zeit zwischen dem 12.11.2010 und dem Zeitpunkt der vollständigen und erfolgreichen Vollstreckung des Urteilstenors zu 1. als unmittelbare Folge des Abschlusses unter Rückabwicklung des Anteilskaufvertrages vom 12.11.2010 – UR-Nummer: N02/2010 des Notars Dr. P. M. HO. in WB. – entstanden ist.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
    1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    1. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 3.056.000 EUR festgesetzt.
    1. Die Revision wird nicht zugelassen.

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